Umgang mit Dekorationswaffen, Unbrauchbarmachung von Waffen

Umgang mit Dekorationswaffen, Unbrauchbarmachung von Waffen

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Autor: J.Mühlenbein, www.waffenrecht.de

Ein Beispiel für die groteske Regelungswut und Missachtung von Freiheitsrechten und tiefem Misstrauen gegen den Bürger.

In vielen Jagdzimmern hängen Dekorationswaffen an der Wand, Hieb- und Stoßwaffen, unbrauchbar gemachte alte Gewehre usw.

Dabei handelt es sich immer mehr um Gegenstände, die für den Bürger unbemerkt durch Gesetzesverschärfungen dem Waffenrecht unterliegen. Durch die Fortschreibung der Gesetze werden bloße Dekorationen, die bislang völlig legal ausgestellt wurden, verbotene Gegenstände im Sinne des Waffenrechts. Insbesondere durch das WaffRÄndG2020 ist der Besitz solcher Gegenstände ab dem 1.9.2020, ohne dass der Eigentümer oder der Besitzer es ahnen, illegal.

Dem Waffenrecht unterfallen Hieb- und Stoßwaffen, wenn sie objektiv dafür bestimmt sind, Körperverletzungen zuzufügen. Also nicht etwa Beile oder Hämmer. Bei Messern kommt es darauf an, ob die spezielle Gestaltung darauf abgestimmt ist, bei Menschen die Angriffs- und Abwehrfähigkeit zu beseitigen oder herabzusetzen; also zweiseitig geschliffene Messer, Dolche, etc., aber nicht Sportwaffen, Dinge der Brauchtumspflege. Scharfe Mensurschläger unterfallen dem Waffenrecht. Macheten, Jagdnicker, Fahrtenmesser, Hirschfänger sind dagegen Werkzeuge und keine Hieb- und Stoßwaffen, eben da sie eine andere Bestimmung haben.

Beim Umgang mit Dekorationswaffen sind dem Gesetzgeber nun die Pferde durchgegangen. Hier wird offensichtlich, wie der Bürger unter Generalverdacht gestellt wird und wie jedes Unrechtsbewusstsein ad absurdum geführt wird.

Infolge des WaffRÄndG 2020 unterliegen nunmehr auch unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen) dem Waffenrecht; auch wesentliche Teile, Magazine etc.

Dekorationswaffen können Anscheinswaffen sein und unter das Verbot nach § 42a WaffG fallen.

Rechtsgrundlagen für den Umgang für Dekorationswaffen sind:

  • WaffG: Anl. 1 A 1 UA 1 Nr. 1.4 WaffG (Definition), Anl. 2 A 2 UA 2 Nr. 2b, Nr. 3.3, Nr. 5.3, Nr. 7.3 WaffG (Erlaubnisfreiheit für Erwerb, Besitz, Überlassen, Führen, Handel, Mitnahme nach, aus, durch Deutschland); § 37b und § 37d WaffG (Anzeigepflichten)
  • AWaffV: § 39c WaffG iVm §§ 25a-25c AWaffV (Vorgabe in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen, zB über die Aufbewahrung der Deaktivierungsbescheinigung, auf deren Vernichtung sowie auf deren Erwerb und Besitz)
  • EU-DeaktivierungsVO (nennt für alle wesentlichen Waffenbestandteile (Lang- und Kurzwaffen) präzise beschriebene Maßnahmen für deren dauerhafte Deaktivierung)
  • BeschG: § 8a BeschG (Prüfung und Zulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen)
  • BeschV: § 14 BeschG iVm §§ 21a-21c BeschV (Prüfverfahren, Kennzeichnung der geprüften Gegenstände, Verhinderung des Zerlegens, Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung)

Aufzählung der Rechtsgrundlagen aus: Waffenrecht, Handbuch für die Praxis, von Heller, Soschinka, Rabe, 4. Auflage 2020, C.H.Beck Verlag

Unbrauchbar machen kann jeder Besitzer selbst, allerdings besteht Anzeigepflicht § 37b Abs.2 WaffG und die unbrauchbare Schusswaffe ist dem Beschussamt binnen zwei Wochen zur Einzelzulassung vorzulegen und die Dokumentation gem. WaffG iVm EU-DeaktivierungsVO beigefügt werden, siehe § 8a Abs.1 BeschG. Und danach muss der Antragsteller die so geprüfte Schusswaffe z.B. verschweißen oder verkleben, so dass sich die Schusswaffe nicht mehr zerlegen lässt und das durch Fotos nachweisen. Und da dem Bürger nicht zu trauen ist, kann das Beschussamt eine eidesstattliche Versicherung anfordern, dass es sich auf den Bildern um die vorgelegte Schusswaffe handelt. § 21b Abs.2 BeschV. Danach gibt es dann eine Deaktivierungsbescheinigung nach § 8a Abs.2 S.3 BeschG, § 21c BeschV.

Und dann ist das der zuständigen Behörde nach § 37b Abs.2 WaffG anzuzeigen; natürlich gegen Anzeigebescheinigung, siehe § 37h Abs.1 Nr.1, Abs.2 WaffG.

Bei alten Deko – Waffen, die vor dem 1.4.2003 unbrauchbar gemacht wurden, gelten einfachere Regelungen. Allerdings nur bis zum Erbfall oder Eigentumswechsel. So muss dann die genervte Witwe die Prozeduren nachträglich umsetzen.

Ausführlich dazu siehe : Waffenrecht, Handbuch für die Praxis, von Heller, Soschinka, Rabe, 4. Auflage 2020, C.H.Beck Verlag; dort die Randnummern 2766 – 2790.

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